Neue Mitgliedsbeiträge ab 2021

Durch den Beschluss der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.3.2020 werden die Mitgliedsbeiträge für die Sektion Zittau des Deutschen Alpenvereins e.V. ab 1.1.2021 angehoben.


Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

Mitgliedergruppe

A-Mitglied: Einzelmitglied ab dem vollendeten 25. bis zum vollenedeten 70. Lebensjahr sowie Alleinerziehende mit Kindern
B-Mitglied: Ehepartner/Lebenspartner, Senioren ab dem vollendeten 70. Lebensjahr, Bergwachtmitglieder
Mitglied Schwerbehindert: Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%
Familien: (A+B+ einschl. Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
C-Mitglied: Gastmitglieder, die bereits in einer anderen DAV-Sektion Mitglied sind
D-Mitglied: Junioren ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
K/J-Mitglied: Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Einzelmitglied
K/J-Mitglied schwerbehindert:Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%
 
Jahresbeitrag

72,00 €


43,00 €

30,00 €


115,00 €

20,00 €

43,00 €

43,00 €

0,00 €




* Die DAV Hauptversammlung hat mit Wirkung zum 1.1.2013 die Einführung eines Schwerbehindertenbeitrags beschlossen. Dieser gilt gegen Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.


Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt für A-Mitglieder 15,- €, B-,C- und D-Mitglieder, K/J-Mitglieder 10,- € und für Familienbeitrag (A+B/ A+B+K/J) 25,- €

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Beitragsordnung der Sektion Zittau des Deutschen Alpenvereins e.V.

Präambel
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Beitragspflicht
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

Mitgliedergruppe

A-Mitglied: Einzelmitglied ab dem vollendeten 25. bis zum vollenedeten 70. Lebensjahr sowie Alleinerziehende mit Kindern
B-Mitglied: Ehepartner/Lebenspartner, Senioren ab dem vollendeten 70. Lebensjahr, Bergwachtmitglieder
Mitglied Schwerbehindert: Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%
Familien: (A+B+ einschl. Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
C-Mitglied: Gastmitglieder, die bereits in einer anderen DAV-Sektion Mitglied sind
D-Mitglied: Junioren ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
K/J-Mitglied: Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Einzelmitglied
K/J-Mitglied schwerbehindert:Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%
 
Jahresbeitrag

72,00 €


43,00 €

30,00 €


115,00 €

20,00 €

43,00 €

43,00 €

0,00 €




* Die DAV Hauptversammlung hat mit Wirkung zum 1.1.2013 die Einführung eines Schwerbehindertenbeitrags beschlossen. Dieser gilt gegen Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

§ 5 Fälligkeit des Beitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres fällig.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

§ 6 Zahlungsform
(1) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren in Höhe von 3,00 € vom Mitglied zu erstatten.

§ 7 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr für die 1. Mahnung 2,50 € und die 2. Mahnung 5,00 €.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 8 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 10 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt für A-Mitglieder 15,-€, B-,C- und D-Mitglieder 10,-€, K/J-Mitglieder 0,-€ und für Familienbeitrag (A+B/ A+B+K/J) 25,-€

§ 11 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.


Beitragsordnung als Download
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